Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)

Poppenhausen (Wasserkuppe), den 15.02.2019

Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin in der Gemeinde Poppenhausen  (Wasserkuppe) am 26. Mai 2019

In der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) mit rund 2600 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

Das Ende der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers ist der 31. Oktober 2019. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

 

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger und Unionsbürgerinnen), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer nach § 31 und § 32 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

 

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlages erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei der Gemeindeverwaltung Poppenhausen, Von-Steinrück-Platz 1, 36163 Poppenhausen (Wasserkuppe) erfragt werden.

 

Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) am 26. Mai 2019, eine evtl. erforderliche Stichwahl am 16. Juni 2019 statt.

 

Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin aufgefordert.

 

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern oder Einzelbewerberinnen eingereicht werden.

 

Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber oder eine Bewerberin enthalten.

 

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen tragen deren Familiennamen als Kennwort. Der Bewerber oder die Bewerberin ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen. Zusätzlich kann auf dem Stimmzettel für jeden Bewerber oder jede Bewerberin ein Ordens- oder Künstlername angegeben werden, wenn dieser im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist. Weist ein Bewerber oder eine Bewerberin bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter nach, dass für ihn oder sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben (§ 46 KWG).

 

Ein Bewerber oder eine Bewerberin darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber oder Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

 

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

 

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der Vertretungskörperschaft (Gemeindevertretung) der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerben müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat.  Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

 

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

 

Die Zahl der Gemeindevertreter bzw. Gemeindevertreterinnen beträgt 15.

 

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

 

Der Bewerber oder die Bewerberin für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreter oder Vertreterinnen (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für einen Bewerber oder eine Bewerberin unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

 

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Vertreterinnen, die Ergebnisse der Abstimmung sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter oder von der Versammlungsleiterin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

 

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 18.03.2019 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe), Wahlamt, Gemeindewahlleiter, Von-Steinrück-Platz 1, 36163 Poppenhausen einzureichen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

 

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

 

  • eine schriftliche Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, dass er oder sie mit der Benennung des Wahlvorschlages einverstanden ist
  • eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt
  • Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützer oder Unterstützerinnen des Wahlvorschlages sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Bewerber oder die Bewerberin aufgestellt wurde
  • ggf. die erforderlichen 30 Unterstützungsunterschriften auf den amtlichen Formblättern mit den Wahlrechtsbescheinigungen der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe) über die Wahlberechtigung der Unterzeichner bzw. der Unterzeichnerinnen

 

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 18. März 2019, 18.00 Uhr einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

Poppenhausen (Wasserkuppe), 15.02.2019

 

 

gez. Manfred Herget

Gemeindewahlleiter

 

 

Bild zur Meldung: Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Poppenhausen (Wasserkuppe)