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Auslegungshinweise zur aktuellen Corona-Verordnung

Poppenhausen (Wasserkuppe), den 06.11.2020

An die Bürgerinnen und Bürger
Das hessisches Corona-Kabinett hat am 29.10.2020 weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vereinbart und damit einstimmig Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin umgesetzt. Die beschlossenen Maßnahmen gelten seit dem 02.11. zunächst bis zum 30.11.2020. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) hat den Kommunalen Spitzenverbänden die beigefügten Änderungen der Corona-Verordnungen bekannt gegeben. Die hierzu ergangenen Auslegungshinweise sind ebenfalls zu Ihrer Kenntnis beigefügt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
Die Bürgerinnen und Bürger sollen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist ab 2. November nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet, höchstens jedoch mit 10 Personen.

Veranstaltungen und Feiern
Öffentliche Veranstaltungen finden nur noch bei besonderem öffentlichen Interesse statt. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Private Veranstaltungen außerhalb der eigenen Wohnung sind untersagt. Zusammenkünfte und Feiern innerhalb der eigenen Wohnung sind nur einem engen privaten Kreis gestattet.

Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist in der Zeit von 23 bis 6 Uhr verboten.

Reisen
Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke erlaubt.

Freizeit, Kultur und Sport
Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen.
Dazu gehören:

Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen
Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen,
Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen der Freizeit-und Amateursportbetrieb mit
Ausnahme der Sportausübung allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen,
Schwimm-und Spaßbädern, Saunen
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Freizeit-und Amateursport ist untersagt, es sei denn er wird alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt. Der Trainings-und Wettkampfbetrieb des Spitzen-und Profisports sowie des Schulsports sind bei Vorlage eines umfassenden Hygienekonzepts zulässig. Museen, Schlösser, Tierparks und Zoos werden geschlossen. Gedenkstätten bleiben geöffnet.

Gastronomie
Restaurants, Gaststätten sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen sind Kantinen und Mensen und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Die Bundesregierung hat insbesondere für diese Bereiche kurzfristige und umfangreiche finanzielle Hilfen angekündigt.

Dienstleistungen
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

Geschäfte
Der Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.

Bildungsangebote
Volkshochschulen bleiben geöffnet.

Quarantäne und Erstattungen
Es wird klargestellt, dass sich Personen bei einem positiven Corona-Tests unmittelbar in Quarantäne begeben müssen. Dies gilt ab dem Vorliegen des positiven Testergebnisses, auch wenn die förmliche Anordnung des Gesundheitsamtes noch nicht erfolgt ist. Wer mit einer positiv getesteten Person in einem Hausstand lebt, muss sich ebenfalls unmittelbar in zweiwöchige Quarantäne begeben. Für unaufschiebbare Erledigungen wie bspw. den Einkauf von Lebensmitteln gibt es Ausnahmen. Bei Verstößen gegen die Quarantäneanordnung droht ein Bußgeld von 500 Euro. Für Kommunen als Arbeitgeber bedeutet dies, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht beschäftigt werden dürfen. Die Quarantäne beträgt zunächst 14 Tage ab Vornahme des Abstrichs. Für die Zeit der Quarantäne ist der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1 IfSG zur Fortzahlung des Netto-Arbeitsentgelts verpflichtet. Der Arbeitgeber erhält seine Aufwendungen vom Land ersetzt.

Definition Mund-Nasen-Bedeckung
Als Mund-Nasen-Bedeckung zählt jede ans Gesicht anliegende Bedeckung von Mund und Nase, die dazu beiträgt, die Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Eine Zertifizierung ist nicht notwendig. Plastikvisiere sind davon nicht erfasst, sie sind keine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung.

Erweiterte Maskenpflicht in Schulen
Bisher bestand in hessischen Schulen eine Maskenpflicht ausschließlich außerhalb des Klassenraums, also auf dem Schulhof und in den Gängen. Jetzt gilt: Ab der Klasse 5 gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. Diese Schülerinnen und Schüler können die Masken in den Pausen abnehmen. Diese „Maskenpausen“ werden vor Ort in den Schulen organisiert.

Erweiterte Maskenpflicht in der Öffentlichkeit
Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen. Die Entscheidung und Festlegung, welche Straßen und Plätze als stark frequentiert gelten, obliegt nach § 7 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung dem Gesundheitsamt.

Wir bitten um Kenntnisnahme

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsstelle

 

Download
Auslegungshinweise zu aktuellen Corona-Verordnungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes

Internetlink
Informationen der Hessischen Landesregierung sowie in leichter Sprache

 

Bild zur Meldung: Auslegungshinweise zur aktuellen Corona-Verordnung